Vereinssatzung als pdf zum Download

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.       Der am 15.11.1974 in Kleinweil gegründete Sportverein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Großweil“. Der Verein hat seinen Sitz in Großweil/Oberbayern. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen.

2.       Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Bayern und der zuständigen Landesfachverbände werden und diese Mitgliedschaft beibehalten.

3.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

          Neufassung vom 06.04.1984:  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

          Neufassung vom 27.04.2007:  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2.       Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.       Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3.       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

          a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

          b)  wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

          c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, oder

          d) wegen unehrenhafter Handlungen.

          Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4

Maßregelungen

1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen vom Gesamtvorstand verhängt werden:

          a)  Verweis;

          b)  Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen;

          Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5

Beiträge

1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.       Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16.Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21.Lebensjahr zu.

2.       Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3.       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4.          Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung und

b)      der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.       Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

          a)  der Vorstand beschließt oder

          b)  ein Viertel (wahlweise ein Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form von Plakatanschlägen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

          a)  Bericht des Vorstands;

          b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;

          c)  Entlastung des Vorstands;

          d)  Wahlen, soweit dies erforderlich ist;

          e)  Beschlußfassung über vorliegende Anträge;

          f)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge;

6.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

     Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.       Anträge können gestellt werden:

          a)  von den Mitgliedern;

          b)  vom Vorstand;

          c)  von den Abteilungen;

9.       Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10.     Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9

Vorstand

1.       Der Vorstand arbeitet:

          a)  als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister;

              Neufassung vom 06.04.1984:         als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer;

          b)  als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und 4 von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern;

2.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.

3.       Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 6 Abs.1). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4.       Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5.       Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören

          a)  die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

          b)  die Bewilligung von Ausgaben und

          c)  Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

6.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

          Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

7.       Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

          Neufassung vom 06.04.1984:  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 10

Abteilungen

1.       Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluß des Gesamtvorstands gegründet.

2.       Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3.       Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.        Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstands, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14

Auflösung des Vereins

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

          a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

          b)  von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.       Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen unmittelbar an die Gemeinde Großweil/Obb. mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.